Satzung

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1
Name des Vereins ist „Wirtschaftsjunioren Esslingen e.V.“

1.2
Sitz des Vereins ist Esslingen am Neckar.

1.3
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck, Aufgaben, Kooperationen

2.1
Die Wirtschaftsjunioren Esslingen e.V. („Juniorenkreis“) haben den Zweck, die Verantwortung junger Unternehmer[*] und Führungskräfte gegenüber Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zu schulen und die soziale Marktwirtschaft der Gesellschaft zu erklären.
2.2
Bei den Wirtschaftsjunioren treffen sich regelmäßig junge Führungskräfte der Wirtschaft, um durch Erörterung von wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Fragen zur Entwicklung der eigenen Persönlichkeit beizutragen und damit die unternehmerischen Aufgaben im Betrieb sowie in den Selbstverwaltungsorganen von Staat und Wirtschaft erfüllen zu können. Insbesondere wollen die Wirtschaftsjunioren dazu beitragen, das Verantwortungsbewusstsein ihrer Mitglieder für eine zeitgemäße und sinnvolle Fortentwicklung der sozialen Marktwirtschaft zu wecken und zu stärken.
Dies erfordert unter anderem
2.2.1
die Vermittlung von profunden Kenntnissen über wirtschafts-, gesellschafts- und sozialpolitische Zusammenhänge,
2.2.2
eine aktive Beteiligung der Mitglieder an der Planung und Durchführung von Programmen zur Förderung des Einzelnen und des Gemeinwesens,
2.2.3
die Mitarbeit in der Selbstverwaltung der Wirtschaft bei der beruflichen Nachwuchsausbildung in den demokratischen Institutionen,
2.2.4
die Einführung des Nachwuchses in die Wirtschaftspraxis und Arbeitswelt,
2.2.5
die Auseinandersetzung mit allen gesellschaftspolitisch relevanten Gruppen,
2.2.6
die ständige fachliche Fortbildung durch betrieblichen und überbetrieblichen Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern,
2.2.7
die Erörterung der an eine moderne Unternehmensführung zu stellenden Anforderungen und
2.2.8
die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Führungskräfte durch erarbeiten gemeinsamer Standpunkte.

2.3
Der Juniorenkreis gehört den Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V. („WJD“), den Wirtschaftsjunioren Baden-Württemberg ("WJBW") und dem Verband der Wirtschaftsjunioren der Region Stuttgart e.V. an. Die WJD sind Mitglied im Weltverband Junior Chamber International („JCI“).

2.4
Der Juniorenkreis arbeitet mit anderen Juniorenkreisen, dem Landesverband, den WJD und JCI und nicht zuletzt der Industrie- und Handelskammer vor Ort zusammen. Die Mitglieder des Juniorenkreises sind eingeladen, sich in den Organen der Industrie- und Handelskammer ehrenamtlich zu engagieren. Die Wirtschaftsjunioren werden in ihrer Zielsetzung und Arbeit von der Bezirkskammer Esslingen-Nürtingen der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart nach Maßgabe der jeweiligen Fördervereinbarung unterstützt.

3 Mitgliedschaft

3.1
Ordentliches Mitglied kann sein, wer im Alter bis zu 40 Jahren als gewerblicher Unternehmer oder leitender Angestellter tätig ist und den Wohnsitz oder eine berufliche Tätigkeit innerhalb des Juniorenkreises hat.

3.2
Die ordentliche Mitgliedschaft verpflichtet zur aktiven Mitwirkung und regelmäßigen Teilnahme an den Veranstaltungen des Juniorenkreises.

3.3
Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, werden ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wurde, Fördermitglieder. Fördermitglieder haben vorbehaltlich der Wahl des Vertreters des Förderkreises im Vorstand kein Stimmrecht und können nicht in Organe des Juniorenkreises, vor allem den Vorstand gewählt werden oder den Juniorenkreis (insbesondere gegenüber WJD oder als Delegierte) vertreten. Sofern sie vor Vollendung des 40. Lebensjahres bereits in ein Organ des Juniorenkreises gewählt wurden, verbleiben sie Mitglied dieses Organs bis zum Ende ihrer regulären Amtszeit. Diese Amtszeit kann nicht verlängert werden. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

3.4
Andere Personen als gewerbliche Unternehmer oder leitende Angestellte im Sinne von Nr. 3.1 sollen dem Juniorenkreis nur angehören, wenn sie durch ihr Engagement den Zweck des Juniorenkreises fördern.

3.5
Alle Anträge auf Aufnahme in den Juniorenkreis sind in Textform an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.6
Eine Ehrenmitgliedschaft kann aufgrund besonderer Verdienste um den Juniorenkreis auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
4.1
durch Versterben des Mitglieds.

4.2
durch Kündigung seitens des Mitglieds. Die Kündigung erfolgt in Textform an den Vorstand; sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres zulässig.

4.3
durch Ausschluss des Mitglieds, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere der Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit Androhung des Ausschlusses bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht entrichtet wurde oder das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Juniorenkreises verstößt. Ein wichtiger Grund kann ansonsten vorliegen, wenn dem Juniorenkreis unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Über die Wirksamkeit des Ausschlusses entscheidet auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes die nächste Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen. Das betroffene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung zu diesem TOP die gleichen Rechte, wie wenn der Ausschluss nicht erfolgt wäre. Der Vorstand teilt dem Mitglied den Ausschluss in Textform mit; der Ausschluss ist sofort wirksam.

5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

6 Mitgliederversammlung

6.1
Alle Mitglieder des Juniorenkreises bilden die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr in Textform einberufen. Sie ist bei Erscheinen von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurde. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, welcher dem Versand folgt. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eingereicht werden. Der Vorstand hat diese Anträge den Mitgliedern ebenso unverzüglich bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe der Tagesordnung gegenüber dem Vorstand beantragt.

6.2
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6.3
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein ordentliches Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Die Versammlungsleitung obliegt vorbehaltlich der Wahl eines anderen Versammlungsleiters dem Vorsitzenden des Vorstands; bei seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

6.4
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, in allen Grundsatzfragen und insbesondere über

6.4.1
die Wahl des Vorstandes,
6.4.2
die Entlastung des Vorstandes,
6.4.3
die Wahl der Kassenprüfer,
6.4.4
die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
6.4.5
Satzungsänderungen und
6.4.6
die Auflösung des Juniorenkreises.

6.5
Über jede Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken ein Protokoll, insbesondere der Beschlüsse zu verfassen, das von einem Mitglied des Vorstands und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

7 Vorstand

7.1
Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden ("Kreissprecher"), dem stellvertretenden Vorsitzenden ("Incoming"), dem Kassenwart und dem Vertreter des Förderkreises sowie höchstens fünf weiteren stimmberechtigten Mitgliedern, die regelmäßig einem bestimmten Ressort zugeordnet werden. Zusätzlich kann der Vorstand bis zu zwei weitere, nicht stimmberechtigte Mitglieder bestimmen. Solche nicht stimmberechtigten Mitglieder können auch Fördermitglieder sein.

7.2
Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Der Juniorenkreis kann nur durch zwei Mitglieder dieses Vorstands gemeinsam vertreten werden.

7.3
Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Ausnahme des Vertreters des Förderkreises und der nicht stimmberechtigten Mitglieder. Die Fördermitglieder können einen Vertreter wählen und in den Vorstand entsenden. Die Wahl wird entsprechend einer Mitgliederversammlung durchgeführt.

7.4
Die Amtszeit beträgt für den Vorsitzenden ein Jahr. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.

7.5
Eine vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel der abgegebenen Stimmen möglich.

7.6
Legt ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit sein Amt nieder, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

7.7
Der mit der Verbindung zu den Wirtschaftsjunioren beauftragte Vertreter der Bezirkskammer Esslingen-Nürtingen der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart kann an den öffentlichen Sitzungen des Vorstandes beratend ohne eigenes Stimmrecht teilnehmen.

7.8
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie sind in einem Beschlussbuch zumindest in Textform zu dokumentieren.

7.9
Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins, die Führung der laufenden Geschäfte, sowie die Entscheidung in allen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand regelt die Einzelheiten seiner Tätigkeit in einem Leitfaden.

8 Kassenprüfung

Zwei durch die Mitgliederversammlung zu bestellende Kassenprüfer, die keine Vorstandsmitglieder sind, prüfen geschäftsjährlich die Kassenführung des Kassenwarts. Sie berichten der Mitgliederversammlung und schlagen gegebenenfalls die Entlastung des Kassenwarts vor.

9 Beiträge

Von den Mitgliedern des Juniorenkreises wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beitrag ist nach Rechnungsstellung durch den Juniorenkreis am Anfang des Kalenderjahres im Voraus zu entrichten.

10 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Inhalt und Umfang der Satzungsänderung müssen in der Einladung mitgeteilt werden.

11 Auflösung des Vereins

11.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Ladungsfrist für diese zweite Versammlung beträgt zwei Wochen.

11.2
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen.

12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



[*] Jede Bezeichnung in dieser Satzung ist geschlechtsneutral. Sie gilt insbesondere für diversgeschlechtliche,           weibliche und männliche Adressaten.

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